Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und ggf. folgender Strafverfolgung.
Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie Ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweispflicht einer Tat liegt immer auf der Seite des Klägers, wobei der Angeklagte Beweise erbringen kann, die seine Unschuld eindeutig beweisen. Eine Beweislastumkehr ist nach den Gesetzen des Staates San Andreas nicht möglich.
Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter, ausgenommen Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren, können auch mündlich getätigt werden. Der Sachverhalt des Antrags wird dann vom Richter in der Begründung zusammenfassend aufgestellt. Dies gilt auch für Akten, hier werden nur wesentliche Grundlagen notiert.
§2 Einspruchsrecht
Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern
Mehrdeutigkeit,
Einschüchterung,
Belästigung,
Verwirrung,
Suggestivfragen,
Hören-Sagen,
Spekulation,
Doppelbelastung,
Argumentative Fragen,
Irreführung,
Irrelevanz,
Wiederholung,
Privilegierte Information,
Verletzung der Prozessordnung,
Unzulässiges Beweismittel besteht.
§3 Zulässigkeit der Beweismittel
Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn
die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,
die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind oder
die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden.
Dashcam und Bodycam Aufnahmen, aus Fahrzeugen, der Exekutiven, Judikativen sowie Zivilisten dürfen nicht als Beweis gewertet werden. Die Richterschaft entscheidet im Prozessfall über deren Wertigkeit und Zulassung.
Unter Beweismittel fallen Zeugnis, Urkunde, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskunft und Parteibefragung sowie Beweissausagen.